satzung

SATZUNG des Immigration Deutsch(IMMD) e.V.

In der Fassung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 13. September 2020.

Satzung

§ 1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Immigration Deutsch abgekürzt (IMMD).
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit Eintragung führt er den
    Namenzusatz „e.V.“.
  3. Sitz des Vereins ist Köln.
  4. Geschäftsjahr ist das 2020.

§ 2 Tätigkeit und Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung Wissenschaft und Forschung, Jugend- und Altenhilfe, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, Kunst und Kultur, Immigration-,Integrations- und Reintegrationsberatung. Der Tätigkeitsbereich des Vereins ist auf alle Länder ausgerichtet. Der Verein fasst die an seinem Tätigkeitsbereich interessierten Personen, Firmen und Organisationen zusammen. Der Verein verfolgt keine politischen und religiösen Ziele.

           2. In diesem Sinne wird der Satzungszweck insbesondere verwirklicht dur

  • Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, Vergabe von Forschungsaufträgen, Unterhaltung einer Schule, einer Erziehungsberatungsstelle, Unterhaltung eines Kindergartens, Kinder-,
    Jugendheimes, Unterhaltung eines Altenheimes, Bekämpfung des Drogenmissbrauchs, des Lärms, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen;
  • das Angebot einer Plattform für Kontakte, Meinungs- und Informationsaustausch sowie den Ausgleich wechselseitiger Interessen durch eigene Veranstaltungen (z.B. Gesprächskreise, Diskussionsforen, Informationstage) und Teilnahme an solchen seitens Dritter;
  • die Sammlung sachdienlicher Informationen und Weitergabe derselben durch Veröffentlichungen des Vereins und durch Beantwortung von Anfragen seitens der Mitglieder oder Dritter;
  • die Förderung der Information sowie der Aus- und Weiterbildung von Personen, deren Interesse auf den Tätigkeitsbereich des Vereins ausgerichtet ist;

           3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

           4. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft des Vereins können Firmen oder juristische Personen sowie natürliche Personen erwerben. Der Erwerb von Einzelmitgliedschaften durch Inhaber oder Vorstände bzw. Geschäftsführer von Firmen oder juristischen Personen ist ausgeschlossen.
  2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten.
    Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
  3. Die Mitgliedschaft ist erworben, wenn die Aufnahmeerklärung dem Antragsteller zugegangen ist.
  4. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der entsprechenden Mitteilung Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  3. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.
    Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben den gleichen Anspruch auf Unterrichtung, Beratung und Unterstützung durch den Verein in allen Angelegenheiten, die zu seinem Aufgabenkreis gehören.
  2. Es sind Beiträge zu leisten, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Eine Ermäßigung oder ein Erlass ist aus wichtigem Grund zulässig.
    Die Beiträge sind jeweils für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten und im Januar eines jeden Jahres zur Zahlung fällig. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, eine angemessene Verzinsung von Fälligkeit an sowie angemessene Mahngebühren festzusetzen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  3. Kommt ein Mitglied mit der Zahlung des fälligen Jahresbeitrages teilweise oder ganz mehr als sechs Monate in Verzug, so verliert es ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie den in § 5 Nr. 1 der Satzung genannten Anspruch gegenüber dem Verein.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Gesamtheit der Mitglieder bildet die Mitgliederversammlung.
  2. Die Ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich innerhalb von fünf
    Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres statt.
    Sie hat insbesondere
    a) den Geschäftsbericht des Vorstandes entgegenzunehmen,
    b) die endgültige Genehmigung des Haushaltsvoranschlages für das laufende Geschäftsjahr zu erteilen,
    c) die Jahresrechnung zu genehmigen; die Jahresrechnung muss vorher von einem Rechnungsprüfer geprüft sein. Dieser hat seinen Bericht schriftlich abzufassen und in der Ordentlichen Mitgliederversammlung auf Verlangen mündlich zu erläutern,
    d) über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen
    e) den Vorstand und die Rechnungsprüfer zu wählen,
    f) die Höhe der Beiträge festzusetzen,
    g) über Vorlagen des Vorstands und Anträge der Mitglieder zu beschließen,
    h) über Satzungsänderungen zu beschließen,
    i) über die Auflösung des Vereins zu beschließen.
  3. Der Vorsitzende ist jederzeit berechtigt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Auf Antrag von mindestens 5 % aller Mitglieder, der zu begründen ist, muss der Vorsitzende eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  4. Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen werden im Auftrag des Vorsitzenden schriftlich unter Angabe von Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung einberufen.
    Für die Ordentliche Mitgliederversammlung gilt eine Einberufungsfrist von drei Wochen, außerordentliche Mitgliederversammlungen sind mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen.
    Durch Feststellung in der Sitzungsniederschrift gilt der Nachweis der ordnungsgemäßen Einberufung als erbracht.
  5. Der Vorsitzende ist verpflichtet, Anträge von mindestens zehn Mitgliedern in die Tagesordnung aufzunehmen. Solche Anträge müssen dem Vorsitzenden unverzüglich nach Empfang der Einladung, spätestens jedoch eine Woche vor dem Versammlungstag, schriftlich mit Begründung eingereicht werden.
    Über nicht auf der Tagesordnung stehende Anträge kann, wenn gegen die Behandlung Widerspruch erhoben wird, nur dann beschlossen werden, wenn die Dringlichkeit mit drei Viertel der anwesenden oder vertretenen Mitglieder bejaht wird.
  6. Die Ordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig.
    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% aller Mitglieder persönlich anwesend oder vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit kann innerhalb von drei Wochen eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung mit identischer Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
  7. Abwesende Mitglieder können sich durch andere Mitglieder vertreten lassen.
    Der Vertreter muss im Besitz einer schriftlichen Vollmacht sein und darf nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.
  8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder gefasst, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine größere Stimmenmehrheit vor. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
    Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder.
  9. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstandsvorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch einen stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Der Sitzungsleiter bestimmt die Form der Abstimmung, jedoch muss die Abstimmung auf Verlangen des Vorstandes oder eines Zehntels der anwesenden oder vertretenen Mitglieder geheim erfolgen.
    Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Protokollführer ist der Schriftführer, bei dessen Verhinderung bestimmt die Versammlung den Protokollführer. Das Protokoll soll den Ort und die Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person von Versammlungsleiter und Protokollführer, die Tagesordnung, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus 1 Person. Im Sinne des §26 BGB vertretet der Vorstand den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  3. Der Vorstand wird alle drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.
    Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsdauer aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied bestellen.
  4. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

§ 9 Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand entscheidet über die grundsätzliche strukturelle Arbeit des Vereins, insbesondere die Grundsätze der Bildungsarbeit und der zweckmäßigen Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Völkerverständigung. Er gewährleistet den Informationsaustausch untereinander über das Tätigkeitsgebiet des Vereins.

Seine Aufgaben sind ferner:

a) der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten,
b) die vorläufige Genehmigung des aushaltsvoranschlags für das kommende Geschäftsjahr,
c) Verwaltung des Vereinsvermögens und Buchführung,
d) die Entscheidung über Fragen grundsätzlicher oder programmatischer Bedeutung,
d) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

§ 10 Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Die letzte Mitgliederversammlung bestimmt zur Abwicklung ein Liquidator.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Personen, die sich in Integration- und Reintegrationsphase befinden.

§ 11 Kassenführung

Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
Die Jahresrechnung wird von einem Kassenprüfer geprüft, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 1 Jahren gewählt werden. Die geprüfte Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

§ 12 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13 Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand sind der Sitz des Vereins.